Statuten von CHOR ARS VIVENDI
ZVR-Nr. 458 804 816
Vorbemerkung: Sämtliche in diesen Statuten verwendeten Aufgaben- und Funktionsbezeichnungen gelten sinngemäß sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Form.
§ 1. Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen CHOR ARS VIVENDI.
2. Er hat seinen Sitz in Wien.
3. Er hat das Recht ein Vereinszeichen zu führen.
4. Er ist berechtigt, mit anderen Vereinen in Verbindung zu treten.
§ 2. Zweck
1. Der CHOR ARS VIVENDI stellt sich die Aufgabe kulturelle Veranstaltungen durchzuführen. Als Schwerpunkt der Aktivitäten entschied sich der Verein für den Chorgesang. Dies wird bewirkt durch:
a) Die Schulung der dem Vereinszweck dienenden persönlichen Neigungen und Fähigkeiten der Mitglieder
b) Förderung des Kunst- und Kulturtraditionsbewusstseins
2. Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1. Der Vereinszweck soll durch die in den nachstehenden Absätzen angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Ideelle Mittel:
a) Musikalische Veranstaltungen, insbesondere Chorkonzerte
b) Kulturelle Veranstaltungen wie z. B. Vorträge, Versammlungen, Wettbewerbe, etc.
c) Herausgabe eines Mitteilungsblattes als Information für alle Mitglieder und andere Publikationen
d) Errichtung eines Notenarchivs
3. Materielle Mittel:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Einnahmen aus Veranstaltungen
c) Geld- und Sachzuwendungen
d) Subventionen
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4. Die materiellen Mittel dürfen nur für den in den Statuten angeführten Zweck verwendet werden. Außerdem darf keine Person durch zweckfremde Zuwendungen begünstigt werden.
§ 4. Musikalische Leitung
1. Der Musikalische Leiter wird über Vorschlag des Vorstandes von den ausübenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählt. Dies kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen. Darüber hinaus können auf Verlangen zusätzliche Vereinbarungen getroffen werden.
2. Die Bestellung gilt so lange, bis eine Abberufung, ebenfalls mit einfacher Mehrheit, erfolgt (ausgenommen anders lautende Zusatzvereinbarungen).
3. Das freiwillige Ausscheiden des Musikalischen Leiters ist bis zur Bestellung eines geeigneten Nachfolgers oder innerhalb einer Frist, welche mit dem Vorstand vereinbart wird, möglich.
4. Pflichten des Musikalischen Leiters:
Planung und Durchführung aller dem Vereinszweck dienenden Unternehmungen im Einvernehmen mit dem Vorstand, wobei insbesondere die Programmwahl zumindest die Zustimmung der Hälfte der Mitglieder erlangen soll.
5. Rechte des Musikalischen Leiters:
Der Verein pflegt in erster Linie den Chorgesang. Daraus resultierend wird der Musikalische Leiter Mitglieder jeweils der Stimmgruppe zuordnen, die für den optimalen Chorgesamtklang zum gegebenen Zeitpunkt am förderlichsten erscheint. Ebenso entscheidet der Musikalische Leiter über die Qualifikation zur aktiven Teilnahme an Veranstaltungen.
§ 5. Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
a) ausübende Mitglieder
b) unterstützende Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2. Über die Aufnahme von ausübenden Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand.
3. Unterstützende Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen sein.
4. Ehrenmitglieder werden über Vorschlag des Vorstandes ernannt.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss und Streichung.
2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, ohne von der Verpflichtung zur Begleichung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr entbunden zu sein.
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3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung länger als 1 Jahr mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der bereits fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder unehrenhaften Verhaltens kann nur vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit verfügt werden. Dagegen kann Berufung erhoben werden, über welche entweder in der ordentlichen oder in einer außerordentlichen Generalversammlung entschieden wird.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 angeführten Gründen von der ordentlichen Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
6. Bei Ausschluss eines Mitgliedes oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft sind die betreffenden Personen vom Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, sofern die chorischen Verpflichtungen wahrgenommen wurden; die letzte Entscheidung über die Teilnahme an vom Chor veranstalteten Konzerten trifft der Musikalische Leiter. – Ebenso sind die Mitglieder berechtigt, die Einrichtungen des Chores in Übereinstimmung mit dem Vorstand zu beanspruchen.
2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht kann nur von ausübenden Mitgliedern beansprucht werden.
3. Die ausübenden Mitglieder sind berechtigt, sich jederzeit mit Wünschen, Anregungen, Kritik, Fragen, etc. an den Vorstand zu wenden.
4. Die Mitglieder sind berechtigt, einen schriftlichen Antrag, Vereinsangelegenheiten betreffend, an den Vorstand zu stellen, welcher darüber zu befinden hat.
5. Wenn zumindest ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen Informationen über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines verlangen, so hat der Vorstand diese Information innerhalb von 4 Wochen (unabhängig von der Generalversammlung) zu erteilen.
6. Die ausübenden Mitglieder sind verpflichtet
a) sich den Beschlüssen der Mehrheit zu fügen
b) den durch die Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu bezahlen
c) an den regelmäßigen und eventuell zusätzlichen Proben (nach Möglichkeit) teilzunehmen.
7. Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten in gedruckter oder digitaler Form zu verlangen.
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§ 8. Vereinsorgane
1. Die Generalversammlung (siehe §§ 9, 10)
2. Der Vorstand (siehe §§ 11, 12, 13)
3. Der Rechnungsprüfer (siehe § 14)
4. Das Schiedsgericht (siehe § 15)
§ 9. Die Generalversammlung
1. Die ordentliche Jahresgeneralversammlung findet alljährlich innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand aufgrund eines schriftlich begründeten Antrages von mindestens einem Zehntel der ausübenden Mitglieder, auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder über Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators einzuberufen und hat binnen 4 Wochen ab Beschlussfassung bzw. Antragstellung stattzufinden.
3. Zur ordentlichen Jahresgeneralversammlung wie auch zur außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich oder auch mittels e-Mail (an die vom Mitglied angegebene e-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 1 Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder auch mittels e-Mail (an die vom Vorstand angegebene e-Mail-Adresse) einzureichen.
5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind jedoch nur die ausübenden Mitglieder. Jedes ausübende Mitglied hat eine Stimme, welche bei Abwesenheit der Person an eine andere im Wege der schriftlichen Bevollmächtigung übertragen werden kann. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
6. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit eines Drittels aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. bei juristischen Personen deren Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
7. Beschlüsse, die in der Generalversammlung gefasst werden, erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ausgenommen sind hievon Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereines, welche eine 2/3-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen benötigen.
8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
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§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
2. Präsentation der Programmvorschau eventuell unter Hinzuziehung des Musikalischen Leiters
3. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
4. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfers
4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ausübende und unterstützende Mitglieder.
5. Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse
6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
7. Beratung und Beschlussfassung über alle anstehenden Anträge
§ 11. Der Vorstand
Änderung des Statuts § 11.1
Die Statutenänderung wurde bei der Generalversammlung am 28.3.2022 einstimmig beschlossen und von der LPD Wien am 25.4.2022 genehmigt.
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern und zwar aus
dem Obmann / der Obfrau, der Stellvertretung des Obmannes / der Obfrau, dem Kassier / der Kassierin, der Stellvertretung des Kassiers / der Kassierin, dem Schriftführer / der Schriftführerin
2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes ist an seiner Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre oder bis zur Wahl eines neuen Vorstandes
durch die jährliche Generalversammlung oder außerordentliche Generalversammlung.
Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
4. Der Vorstand wird vom Obmann (in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter)
einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Ist von zumindest 3 ausübenden Mitgliedern ein Antrag eingegangen, ist der Vorstand
verpflichtet, einen Beschluss zu fassen und diesen den Antragstellern bekannt zu geben.
8. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert,
obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied, welches die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
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9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder
entheben.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit, ohne Angabe von Gründen, schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des
gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der
Wahl oder Kooptierung des Nachfolgers wirksam.
§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
2. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
3. Abfassung Tätigkeitsbericht und Rechnungsabschluss
4. Vorbereitung der Generalversammlung sowie deren Einberufung (ordentliche Generalversammlung und außerordentliche Generalversammlung)
5. Verwaltung des Vereinsvermögens
6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern. Die Aberkennung der ausübenden Mitgliedschaft wird vom Vorstand ausgesprochen.
7. Organisatorische und praktische Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und allen Veranstaltungen, sowie die Betrauung von Mitgliedern mit den Vorbereitungen dazu
8. Festsetzung der Probezeiten für ausübende Chormitglieder
9. Festlegung einer Benützungsordnung für die Einrichtungen des Vereines
10. Beratung und Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder dem Schiedsgericht vorbehalten sind
11. Bestellung eines Musikalischen Leiters mit Einverständnis von zumindest der Hälfte der ausübenden Mitglieder
§ 13. Besondere Obliegenheiten einiger Vorstandsmitglieder
1. Der Obmann:
a) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär.
b) Der Obmann oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach innen und insbesondere nach außen, so gegenüber Behörden und dritten Personen.
c) Er führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.
d) Er beruft Vorstandssitzungen ein.
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e) Er unterfertigt wichtige Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Abmachungen, Urkunden, Zahlungsanweisungen, Eingaben etc. zusammen mit dem sachlich zuständigen Vorstandsmitglied (Schriftführer, Kassier, Archivar).
f) Mit vorhergehender Genehmigung durch den Vorstand und unter Berücksichtigung der materiellen Mittel des Vereines ist der Obmann zur alleinigen Unterzeichnung von Verträgen, Abmachungen und anderen Schriftstücken, die Durchführung von Veranstaltungen betreffend, berechtigt. Die anderen ausübenden Mitglieder sind von dieser Unterzeichnung zu informieren.
2. Der Schriftführer:
a) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
b) Ihm obliegt die Führung aller Verhandlungsschriften, sowie der Sitzungs- und Versammlungsprotokolle.
c) Er verfasst allfällige Rundschreiben und Aussendungen, die in schriftlicher oder digitaler Form erfolgen können.
d) Er führt die Mitgliederliste und die Anwesenheitsliste bei der Generalversammlung.
3. Der Kassier:
a) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
b) Er hat für den rechtzeitigen Eingang der Mitgliedsbeiträge Sorge zu tragen.
c) Er hat die gesamte Kassenführung stets auf dem letzten Stand zu halten und den Rechnungsprüfern oder dem Vorstand auf Verlangen jederzeit Einblick in die Gebarung zu gewähren.
d) Er hat dem Vorstand über das vorhandene Vereinsvermögen zu berichten.
e) Er hat sich vor Ausgaben jeglicher Art zu vergewissern, dass die Notwendigkeit derselben besteht bzw. bei Beträgen, die € 100.– übersteigen, die Genehmigung des Vorstandes einzuholen, sowie auf die Ordnungsmäßigkeit der dafür erhaltenen Quittungen und Belege zu achten.
f) Er hat für eine sichere Verwahrung der Vereinsgelder Sorge zu tragen und über den Bestand an Sachwerten eine genaue Inventarliste zu führen.
4. Der Archivar:
a) Dem Archivar obliegt die Beschaffung des benötigten Notenmaterials und sämtlicher anderer für die künstlerisch-kulturelle Betätigung benötigter Behelfe.
b) Er ist für die Anlage und Führung des Notenarchivs sowie für die Führung eines Kataloges der vorhandenen Notenmaterialien verantwortlich.
c) Er gibt die Noten an die ausübenden Mitglieder aus und ist für die Rückstellung der Materialien ins Archiv zuständig.
d) Er trägt die Obsorge für die Vollständigkeit und stete Verwendbarkeit der Notenmaterialien.
e) Er führt die Aufzeichnungen über die Aufführungsdaten der vorhandenen Werke.
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5. Vertretung:
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers, des Kassiers und des Archivars ihre Stellvertreter.
§ 14. Die Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
2. Den Rechnungsprüfern obliegen die Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben dem Vorstand über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 und 9 sinngemäß.
§ 15. Das Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Jeder Streitteil macht innerhalb von 7 Tagen dem Vorstand 1 Schiedsrichter namhaft. Die 3. Person, welche den Vorsitz übernimmt, wird von allen ausübenden Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts muss unbefangen sein.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16. Auflösung des Vereines
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu benennen und Beschluss darüber zu fassen, welchen Vereinen oder Institutionen mit gemeinnützigen Zwecken das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist, keinesfalls und in keiner wie immer gearteten Form darf es den Vereins- oder Vorstandsmitgliedern zu Gute kommen.
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3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen.
§ 17. Inkrafttreten
Diese Statuten treten nach Genehmigung durch die Behörde in Kraft.